1. Allgemeines
    1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der Fa. g-materials und deren Kunden abgeschlossenen Vertrags. Von den nachstehenden Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von der Fa. g-materials ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten die Fa. g-materials auch dann nicht, wenn diese ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung der nachstehenden Lieferbedingungen von g-materials.
    2. Bezugsmöglichkeiten und Anwendung
      Die Produkte von g-materials werden zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Rohstoffe verkauft.
      Jegliche human-medizinische Anwendung erfolgt unter alleiniger Verantwortung des Käufers. Die Gesundheitsschädlichkeit ist bei vielen Produkten nicht vollständig erforscht. Aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit liefern wir keine Chemikalien an Privatpersonen oder Privatadressen. Aufträge werden nur von eingetragenen Firmen oder Institutionen entgegengenommen.
  2. Vertragsabschluss
    1. Der Auftrag des Bestellers gilt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. g-materials als angenommen; vorausgegangene Angebote der Fa. g-materials sind freibleibend. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrags maßgebend. Vor und zusammen mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten wie Maße, Gewicht, usw. sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sind nur verbindlich, soweit das von g-materials ausdrücklich bestätigt worden ist. Nebenverabredungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Fa. g-materials.
  3. Preis und Zahlung
    1. Es gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Auslieferung- bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen- für die noch nicht gelieferten Menge. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu (Versandkosten siehe Abschnitt V). Etwaige nach Kaufabschluss eintretende Änderungen von Rohstoffpreisen, Zöllen und sonstigen die Waren betreffenden Angaben sowie Frachten gehen sofort im Falle fortlaufender Verpflichtungen und ansonsten vier Monate nach Vertragsabschluss zugunsten oder zu Lasten des Bestellers. Lieferbedingungen wie etwa FAB oder CIF werden nach den neuesten Incoterms der Internationalen Handelskammer ausgelegt.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle g-materials oder per Überweisung auf deren Bankkonto zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungszugang. Abzüge können nicht eingeräumt werden.
      Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Sie werden nur nach Vereinbarung erfüllenshalber entgegengenommen.
      Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage und Protest übernimmt g-materials keine Haftung.
    3. Im Fall vereinbarter Teilzahlungen ist g-materials bei Überschreitung eines eingeräumten Zahlungsziels, bei Wechselprotest oder Zahlungseinstellung berechtigt, ohne Rücksichtnahme auf vereinbarte Fälligkeit die sofortige Zahlung des gesamten Lieferpreises zu verlangen und bis zu dessen Erfüllung die Auslieferung noch ausstehender Lieferungen und die Annahme neuer Lieferungen zu verweigern.
    4. Die Rückzahlung von Zahlungen oder die Anfechtung wegen etwaiger von g-materials bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
  4. Lieferzeit
    1. Die Fa. g-materials ist bemüht, die Auslieferungen innerhalb vereinbarter Lieferzeiten vorzunehmen. Sollte die vereinbarte Lieferzeit länger sein, wird die Fa. g-materials den Besteller hierüber informieren. Sie behält sich Teillieferungen vor.
    2. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten allerdings vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
      Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  5. Versand und Gefahrübertragung
    1. Der Liefergegenstand wird handelsüblich versandt und verpackt.
      Für die Kosten des Versandes gilt folgendes: Frachtkosten werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf jeden Fall auf Gefahr des Bestellers.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Fa. g-materials behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Jede Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller und Dritter erfolgt für die Fa. g-materials, ohne dass dieser hierdurch Verpflichtungen entstehen. An neu entstandenen Sachen steht der Fa.
      g-materials das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. Der Besteller tritt hiermit den Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Voraus in Höhe des Lieferpreises sicherheitshalber an die Fa. g-materials ab. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und die Fa. g-materials von der Anzeige zu unterrichten.
    3. Die Rückübertragung an den Besteller gilt bei Zahlung des Lieferpreises als stillschweigend erfolgt.
      Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
      Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller der Fa. g-materials unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (Bsp.
      Pfändungsprotokoll) umgehend mitzuteilen.
    4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsumgangs zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware vor Zahlung des Lieferpreises veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrags mit der Fa. g-materials ab. Hierbei ist es gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau einer anderen Sache verkauft. Die Fa. g-materials wird derartige Forderungen nicht einziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    5. Der Besteller kann somit seine Forderungen trotz der Abtretung geltend machen. Auf Verlangen der Fa. g-materials hat der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und den Verkaufserlös für die Fa. g-materials getrennt zu verwahren.
    6. Übersteigt der Wert der für den Hersteller bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so ist g-materials auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückzahlung oder Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
    7. An Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. behält die Fa. g-materials Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  7. Schutzrechte Dritter
    1. Falls die Fa. g-materials nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Proben usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass die Fa. g-materials keine Schutzrechte Dritter verletzt, sowie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, und der Besteller wird die Fa. g-materials gegen sämtliche Klagen, Verluste, Schadensersatzforderungen, Aufwendungen, Kosten und sonstiger Haftung freistellen, unter anderem von der Haftung von Rechtskosten, die gemacht bzw. angestrengt werden. Fa. g-materials übernimmt keine Haftung (insoweit nach deutschem Recht zulässig) für jegliche Forderungen,
      die gegen einen Kunden aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in Verbindung mit dem Verkauf der Produkte durch g-materials geltend gemacht werden.
    2. Wenn der Fa. g-materials die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. des Bestellers gefertigt werden, untersagt wird, ist sie – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Käufer Ersatz der im Ergebnis entstandenen Kosten zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche der Fa. g-materials bleiben unberührt.
    3. Keine Bestimmung dieses Vertrags bewirkt die Erteilung einer Lizenz an jeglichen bestehenden oder künftigen Patentrechten, eingetragenen oder nicht eingetragenen Mustern, Urheberrechten, Handelsnamen, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechten von g-materials für den Besteller und sie ist auch nicht als solche auszulegen.
  8. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung
    1. Erbringt die Fa. g-materials eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (Pflichtverletzung), ist der Besteller nur dann zu einem Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatz statt Leistung berechtigt
      1. Wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch die Fa. g-materials handelt
      2. Wenn er die Fa. g-materials schriftlich auffordert, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zu erbringen und
      3. Die Fa. g-materials dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat.
    2. §§ 323 Abs. 2 bis 6, 326 Abs. 5 BGB sowie § 281 Abs. 2 bis 5 bleiben im Übrigen unberührt. In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige Leistung genau zu bezeichnen,wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).
    3. Falls die Fa. g-materials auch innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann die Fa. g-materials den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob weiter auf die Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Bestellers ist die Fa. g-materials zur Leistung nicht verpflichtet.
  9. Mängelhaftung
    1. Für Mängel der Lieferung haftet die Fa. g-materials wie folgt: Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aufgetretene Fehler unverzüglich, spätestens acht Tage nach Feststellung schriftlich bei der Fa. g-materials gerügt hat.
    2. Die Fa. g-materials wird ihren Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Sie haftet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes, § 438 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt.
    3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.
    4. Bei mangelhaften Vertragsgegenständen kann die Fa. g-materials zunächst nach ihrer Wahl nachliefern oder nachbessern. (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für die Fa. g-materials mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Besteller der Fa. g-materials erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt oder ist die Fristsetzung entbehrlich, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
    6. Die Gesundheitsschädlichkeit oder die Gefährlichkeit ist bei vielen Produkten nicht vollständig erforscht. Die Fa. g-materials haftet nicht für Schäden, die infolge unrechtmäßiger Verwendung, Lagerung, usw. durch den Besteller oder Dritte oder infolge natürlicher Abnutzung entstanden sind. Technische Informationen, soweit sie der Fa. g-materials bekannt sind, gibt diese an den Besteller weiter.
  10. Nebenpflichten
    1. Die anwendungstechnische Beratung der Fa. g-materials in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit ihre Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte der Fa. g-materials auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Jegliche humanmedizinische Anwendung erfolgt unter alleiniger Verantwortung des Käufers.
  11. Haftung
    1. Eine Haftung der Fa. g-materials – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fa. g-materials zurückzuführen ist.
    2. Haftet die Fa. g-materials für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen sie bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.
    3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Lebens, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
  12. Allgemeine Bestimmungen
    1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der die Lieferung ausführende Niederlassung der Fa. g-materials.
    2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Käufer zuständig ist. Die Fa. g-materials ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    3. Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei Aufhebung oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wirksam.
    4. Es wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.